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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Radio Austria GmbH

1. Allgemeines:

a) Die Werbung im Radio steht für wahrheitsgemäße Ankündigungen wirtschaftlicher Art zur Verfügung. In den Werbesendungen müssen der gute Geschmack und die auf die Ausstrahlung Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Privatradiogesetzes, des Lebensmittelgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrechtes, des Urheberrechtes, Medien-(Straf-)rechtes usw. beachtet werden. Es gelten die gesetzlichen Werbeverbote und Werbebeschränkungen.

b) Aufträge und Verträge mit der Radio Austria GmbH werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Radio Austria GmbH verbindlich.  Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

c) Gegengeschäftsverträge bedürfen der firmenmäßigen Zeichnung beider Vertragspartner und können fakturenmäßig nicht über eine Werbeagentur abgewickelt werden. Es gelten ausschließlich die Listenpreise. Gegenseitige Rabatte können vereinbart werden. Nettowerte werden unbar gegenverrechnet, Mehrwertsteuer und Werbeabgabe sind von beiden Partnern bar zu bezahlen.

d) Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf die Radio Austria GmbH verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Werbeabgabe (derzeit 5%) und Mehrwertsteuer (derzeit 20%), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

2. Werbesendungen:

a) Die Radio Austria GmbH verpflichtet sich, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen wie ihr jeweiliges Programm.

b) Die Radio Austria GmbH behält sich vor, auch im Rahmen rechtsverbindlich angenommener Aufträge einzelne Werbespots wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. Hieraus können gegenüber der Radio Austria GmbH keine Ansprüche geltend gemacht werden.

c) Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluß innerhalb eines Werbeblockes werden nach Möglichkeit ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruches berücksichtigt.

d) Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder verlegt oder nachgeholt. Weitergehende Ansprüche gegen die Radio Austria GmbH sind ausgeschlossen.

e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung bis spätestens vier Werktage oder bis zu einem besonders vereinbarten Termin vor Erstausstrahlung zu liefern.

f) Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Informationen über Sendeblöcke verspätet oder qualitativ mangelhaft bzw. falsch gekennzeichnet zugegangen sind, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Bei fernmündlich oder schriftlich durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber.

g) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, daß er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung den Rechteinhabern abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die Radio Austria GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der AKM notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, daß der Spot keine AKM-pflichtige Musik enthält. Wird Radio Austria dennoch wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen dem Sender entstehenden Schaden.

h) Rahmenaufträge werden pro Kunden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb der Vertragslaufzeit abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das für den Kunden vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muß vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Offene Schaltungen werden spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt und können innerhalb einer Nachfrist von 1 Monat in Anspruch genommen werden. Mit Ablauf der Nachfrist gelten alle Leistungen von der Radio Austria GmbH als vollständig erbracht. Ist der Radio Austria GmbH eine Stornierung oder Verschiebung des Ausstrahlungstermines technisch nicht möglich, können daraus gegen die Radio Austria GmbH keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

i) Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnung mindestens einmal pro Monat ausgestellt. Das Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne weitere Abzüge. Vorauskassa vorbehalten. Bei Zahlungsverzug behält sich die Radio Austria GmbH vor, die weitere Durchführung der Aufträge zurückzustellen, ohne daß dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei der Radio Austria GmbH kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden.

Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche von Radio Austria gegenüber dem Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zuzüglich anfallender Aufwendungen. Die Radio Austria GmbH behält sich die Berechnung von banküblichen Verzugszinsen in Höhe von 10 % ab dem Zeitpunkt des Verzugs sowie Mahnspesen vor. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

j) Tarifänderungen werden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber jenen Auftraggebern, deren erteilte Aufträge nachteilig berührt werden, bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch Radio Austria gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.

k) Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit der Radio Austria GmbH gegen Aufpreis durchgeführt.

l) Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie einen Befähigungsnachweis erbringen und sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturprovision in Höhe von 15 % auf die Nettoauftragssumme des Werbeauftrages. Agenturprovisionen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist. Für Sonderprojekte gelten des weiteren die Speziellen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Projektes.

m) Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge vergeben. Der Auftraggeber kann nur aufgrund von außerordentlichen Gründen vom erteilten Auftrag zurücktreten. Im Falle der außerordentlichen Kündigung wird eine Stornogebühr in Höhe von 20 % der Auftragssumme fällig, wobei das Kündigungsschreiben mindestens 8 Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin bei der Radio Austria GmbH eingelangt sein muss. Bei kurzfristigerer Kündigung wird die Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Auch die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung von Radio Austria.

n) Die Aufbewahrungspflicht von angelieferten Spots endet für die Radio Austria GmbH 3 Monate nach Ausstrahlung. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden, eine Haftung für Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen.

o) Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.

p) Gemäß § 59 Abs 7 Glücksspielgesetz tritt die Radio Austria GmbH weder als Veranstalter einer Ausspielung auf noch erfolgt die Ausspielung im Verfügungsbereich von Radio Austria, wenn eine ausschließlich entgeltliche Veröffentlichung vorliegt. Die gesetzmäßige Abführung der Glückspielabgabe obliegt daher alleinig dem Auftraggeber. Sollte die Radio Austria GmbH trotz alledem verpflichtet werden, die Glückspielabgabe abzuführen, hält der Auftraggeber die Radio Austria schad- und klaglos für die nicht rechtzeitig bezahlte Abgabe. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber der Radio Austria GmbH die entsprechenden Kosten binnen 5 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu ersetzen. Betreffend Verzugszinsen und Bankspesen gilt die Bestimmung wie unter Punkt [i] angeführt.

Sollte Radio Austria Mitveranstalter sein, wird Radio Austria dem Auftraggeber zusätzlich zum Entgelt für die Werbesendungen den entsprechenden Anteil an der Glücksspielabgabe in Rechnung stellen. Wenn aus abgaberechtlichen Gründen nicht möglich ist, dass dies mit der Sammelrechnung erfolgt, behält sich Radio Austria das Recht vor, die Glückspielabgabe via einer separaten Rechnung dem Auftraggeber zu verrechnen.

3. Schlußbestimmungen:
Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Sollte eine der angeführten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen dennoch. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.